Die Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß §3 Abs.1 des OÖ. Feuerwehrgesetzes. Der Abschnittskommandant ist ein Organ des OÖ Landes-Feuerwehrverbandes gemäß §33 Abs 6 des OÖ Feuerwehrgesetzes. Diese Offenlegung gilt auch als Erfüllung der Informationspflichten im Sinne des §5 des Österreichischen E-commerce Gesetzes.